Öffnungszeiten
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Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Implantate sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Gemäß § 33 Einkommenssteuergesetz sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die über das sonst übliche Maß hinausgehen, auf Antrag bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, soweit diese notwendig sind und die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ überschreiten. Von den um die Erstattung der Krankenkasse gekürzten Kosten ist jedoch nur der Teil steuermindernd, der die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigt. Diese ist vom Familienstand und von der Höhe des Einkommens abhängig.
Dabei ist folgende Tabelle anzuwenden: